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ZK1 2023 116

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2023-09-08 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 27. August 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund akuter psychoti- scher Symptomatik mit fremdaggressivem Verhalten. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. C. Am 1. September 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Kli- nik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerde- führers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 4. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 6. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. E. Am 8. September 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 5. September 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdefüh- rer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter-

bringung vom 27. August 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 04.1). Das Kantonsgericht ist

hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich

zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts

beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so-

wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom

31. August 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begrün-

dung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht

notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier-

ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch

im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das

Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz

Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446

ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1

und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-

ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa

die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer

5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu

Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-

und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE

148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

E. 4 / 11

2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert

auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. September

2023 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens

Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand-

lung am 8. September 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 10).

3.1.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-

gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-

gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen

darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-

bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen

(Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid

unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art.

429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter-

suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person

eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er-

wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist je-

der im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundver-

sorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der

Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) solche

mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel für Allgemeine Innere Medizin.

Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH in selbstständi-

ger Praxis. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anord-

nung der fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung

vom 27. August 2023 (act. 04.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe-

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in

materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an

einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer

verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die

nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und

der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be-

troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung

nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn

eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter-

bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE

140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.

Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für-

sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB

keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-

fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.

3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

E. 4.4 Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 07, Beurteilung, Frage 7). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer – welcher momentan keiner Arbeit nachgeht und von der Sozialhilfe abhängig ist – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksich-

E. 5 / 11 nen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.

E. 6 / 11

4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem

der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-

nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica-

tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2. Dem Bericht der stellvertretenden Chefärztin Dr. med. E._____ und des

Oberarztes Dr. med. F._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-

führer seit 2017 der Klinik C._____ aufgrund dessen psychotischer Erkrankung

bekannt sei. Am 27. August 2023 sei der Beschwerdeführer mit einer akuten Psy-

chose und fremdaggressivem Verhalten in die Klinik C._____ eingewiesen wor-

den. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Ein-

tritt in die Klinik als stark agitiert, angetrieben, gereizt und verbal-aggressiv. Ein

geordnetes Gespräch sei nicht möglich gewesen (act. 04.2). Als Hauptdiagnose

wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo-

phrenie (ICD-10: F23.1) diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine bipolare

Störung mit manischer Episode. Als Nebendiagnose wurden psychische und Ver-

haltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2)

diagnostiziert. Dipl. med. D._____ attestiert dem Beschwerdeführer in seinem

Gutachten eine bipolare Störung (ICD-10: F31.2), aktuell bestehend mit einer Ma-

nie mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei an eine Schizo-

phrenie zu denken. Aufgrund des vom Beschwerdeführer berichteten langjährigen

Cannabiskonsums sei zudem von einer Abhängigkeit (ICD-10: F12.2) auszuge-

hen. Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters

muss beim Beschwerdeführer von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426

Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

E. 7 / 11

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E.

2.4).

4.3.2. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

in seiner gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konse-

quenzen und die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen einzuschät-

zen. Aktuell sei keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung

in der Akutpsychiatrie und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation

ersichtlich (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439

Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sach-

verständigengutachten abzustützen. Dipl. med. D._____ bestätigt in seinem Gut-

achten die Notwendigkeit einer akuten Behandlung der psychotischen Manie.

Hierfür seien die angeordneten Medikamente geeignet. Zudem sollte auch mit ei-

ner medikamentösen Rezidivprophylaxe begonnen werden, da es sich um eine

phasisch verlaufende Erkrankung handle. Aufgrund der fehlenden Einsicht und

Behandlungsmotivation könne dies derzeit nicht freiwillig oder gar ambulant erfol-

gen, sondern müsse auf der geschlossenen Station durchgeführt werden (act. 07,

Beurteilung, Frage 2). Die Beurteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht

nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten

psychischen Störung in einer Klinik ausgegangen werden muss.

4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung

von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass bei fehlender

Behandlung ein hohes Risiko hinsichtlich eigen- und fremdgefährdender Handlun-

gen aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Impulskontrolle bei gleichzeitig psy-

chotischer Interpretation von alltäglichen Situationen bestehe. Suizidale Handlun-

gen seien ebenfalls möglich bei psychotischer Fehlinterpretation von Situationen

oder bei Realisierung der Schwere der Erkrankung bei gleichzeitiger Störung der

Impulskontrolle. Auch bei einem Wechsel in eine depressive Phase könne es

E. 8 / 11

rasch zu suizidalen Impulsen kommen. Der Beschwerdeführer soll auch über sui-

zidale Impulse und Absichten in der Vergangenheit berichtet haben. Durch Provo-

kationen und Tätlichkeiten gegenüber Dritten könnten zudem auch von diesen

gefährdende Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. Ebenso

könnte es auch im Strassenverkehr aufgrund der eingeschränkten Impulskontrolle

zu einer Eigengefährdung kommen. Weiter sei bekannt, dass bei fehlender Be-

handlung einer akuten Manie oder Psychose das Risiko einer erneuten Erkran-

kung bzw. die Entwicklung einer chronischen Symptomatik erheblich erhöht sei

(zum Ganzen act. 07, Beurteilung, Fragen 3 bis 4). Auch diese Beurteilung ist für

das Kantonsgericht nachvollziehbar, zumal die ausführlichen Darstellungen des

Gutachters die konkret drohenden Gefahren für die Gesundheit des Beschwerde-

führers bei unterbleibender Behandlung deutlich aufzeigen.

4.3.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss

Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für

eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte

der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der

Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über

die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel-

len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426

ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-

rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der

Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung

oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich-

tung.

4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 8. September 2023 konnte sich die Beschwerdein-

stanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer

wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konn-

te den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und seine Ansichten in der Regel

verständlich darlegen. Vereinzelt waren Grössenideen (insbesondere in Bezug auf

die eigenen Fähigkeiten) und nicht klar verständliche Monologe zu vernehmen.

Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht offensichtlich nicht. Der Be-

schwerdeführer lehnt die verordneten Medikamente ab, mit Ausnahme von Que-

tiapin zur Behandlung seiner Schlafschwierigkeiten. Einzig gegenüber einer ambu-

lanten Behandlung scheint er insoweit aufgeschlossen zu sein, als er eine mögli-

E. 9 / 11 che Kontaktaufnahme mit seiner ehemaligen Psychiaterin Dr. med. G._____ er- wähnt hat (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 10). Allerdings hat der Be- schwerdeführer in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht, nach seiner Entlassung keine Medikamente einnehmen zu wollen. 4.3.6. Gemäss dem Gutachten von Dipl. med. D._____ würden keine anderen Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen, welche weniger einschneidend wären. Insbesondere seien eine freiwillige Behand- lung auf einer offenen Station oder eine ambulante Behandlung nicht ausreichend (act. 07, Beurteilung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er nicht gewillt ist, der notwendigen Behandlung zu folgen und dass bei einem Austritt aus der Klinik C._____ zwangsläufig mit der Absetzung der notwendigen Medikation zu rechnen wäre. Die von ihm angedeutete ambulante Behandlung stellt keine angemessene Alternative dar, vor allem da sich der Beschwerdeführer mehr auf die (angeblich) heilenden Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verlassen scheint als auf die notwendige psychopharmakologische Medikation (vgl. act. 10, S. 3). Unter diesen Umständen ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der aktuelle Zustand des Be- schwerdeführers eine Weiterführung seiner Behandlung und Betreuung in der Kli- nik C._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik C._____ stellt der- zeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

E. 10 / 11 tigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gut- achterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

E. 11 / 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 8. September 2023 Referenz ZK1 23 116 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 27.08.2023 Mitteilung

14. September 2023

2 / 11 Sachverhalt A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 27. August 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund akuter psychoti- scher Symptomatik mit fremdaggressivem Verhalten. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. C. Am 1. September 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Kli- nik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerde- führers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 4. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 6. September 2023 beim Kan- tonsgericht ein. E. Am 8. September 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 5. September 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdefüh- rer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durch- geführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.

3 / 11 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 27. August 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 04.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom

31. August 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begrün- dung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

4 / 11 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. September 2023 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 8. September 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 10). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist je- der im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundver- sorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel für Allgemeine Innere Medizin. Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH in selbstständi- ger Praxis. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anord- nung der fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 27. August 2023 (act. 04.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe-

5 / 11 nen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

6 / 11 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dem Bericht der stellvertretenden Chefärztin Dr. med. E._____ und des Oberarztes Dr. med. F._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer seit 2017 der Klinik C._____ aufgrund dessen psychotischer Erkrankung bekannt sei. Am 27. August 2023 sei der Beschwerdeführer mit einer akuten Psy- chose und fremdaggressivem Verhalten in die Klinik C._____ eingewiesen wor- den. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Ein- tritt in die Klinik als stark agitiert, angetrieben, gereizt und verbal-aggressiv. Ein geordnetes Gespräch sei nicht möglich gewesen (act. 04.2). Als Hauptdiagnose wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo- phrenie (ICD-10: F23.1) diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine bipolare Störung mit manischer Episode. Als Nebendiagnose wurden psychische und Ver- haltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) diagnostiziert. Dipl. med. D._____ attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten eine bipolare Störung (ICD-10: F31.2), aktuell bestehend mit einer Ma- nie mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei an eine Schizo- phrenie zu denken. Aufgrund des vom Beschwerdeführer berichteten langjährigen Cannabiskonsums sei zudem von einer Abhängigkeit (ICD-10: F12.2) auszuge- hen. Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters muss beim Beschwerdeführer von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

7 / 11 kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konse- quenzen und die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen einzuschät- zen. Aktuell sei keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation ersichtlich (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sach- verständigengutachten abzustützen. Dipl. med. D._____ bestätigt in seinem Gut- achten die Notwendigkeit einer akuten Behandlung der psychotischen Manie. Hierfür seien die angeordneten Medikamente geeignet. Zudem sollte auch mit ei- ner medikamentösen Rezidivprophylaxe begonnen werden, da es sich um eine phasisch verlaufende Erkrankung handle. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Behandlungsmotivation könne dies derzeit nicht freiwillig oder gar ambulant erfol- gen, sondern müsse auf der geschlossenen Station durchgeführt werden (act. 07, Beurteilung, Frage 2). Die Beurteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung in einer Klinik ausgegangen werden muss. 4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass bei fehlender Behandlung ein hohes Risiko hinsichtlich eigen- und fremdgefährdender Handlun- gen aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Impulskontrolle bei gleichzeitig psy- chotischer Interpretation von alltäglichen Situationen bestehe. Suizidale Handlun- gen seien ebenfalls möglich bei psychotischer Fehlinterpretation von Situationen oder bei Realisierung der Schwere der Erkrankung bei gleichzeitiger Störung der Impulskontrolle. Auch bei einem Wechsel in eine depressive Phase könne es

8 / 11 rasch zu suizidalen Impulsen kommen. Der Beschwerdeführer soll auch über sui- zidale Impulse und Absichten in der Vergangenheit berichtet haben. Durch Provo- kationen und Tätlichkeiten gegenüber Dritten könnten zudem auch von diesen gefährdende Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. Ebenso könnte es auch im Strassenverkehr aufgrund der eingeschränkten Impulskontrolle zu einer Eigengefährdung kommen. Weiter sei bekannt, dass bei fehlender Be- handlung einer akuten Manie oder Psychose das Risiko einer erneuten Erkran- kung bzw. die Entwicklung einer chronischen Symptomatik erheblich erhöht sei (zum Ganzen act. 07, Beurteilung, Fragen 3 bis 4). Auch diese Beurteilung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, zumal die ausführlichen Darstellungen des Gutachters die konkret drohenden Gefahren für die Gesundheit des Beschwerde- führers bei unterbleibender Behandlung deutlich aufzeigen. 4.3.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel- len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge- rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich- tung. 4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2023 konnte sich die Beschwerdein- stanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konn- te den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und seine Ansichten in der Regel verständlich darlegen. Vereinzelt waren Grössenideen (insbesondere in Bezug auf die eigenen Fähigkeiten) und nicht klar verständliche Monologe zu vernehmen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht offensichtlich nicht. Der Be- schwerdeführer lehnt die verordneten Medikamente ab, mit Ausnahme von Que- tiapin zur Behandlung seiner Schlafschwierigkeiten. Einzig gegenüber einer ambu- lanten Behandlung scheint er insoweit aufgeschlossen zu sein, als er eine mögli-

9 / 11 che Kontaktaufnahme mit seiner ehemaligen Psychiaterin Dr. med. G._____ er- wähnt hat (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 10). Allerdings hat der Be- schwerdeführer in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht, nach seiner Entlassung keine Medikamente einnehmen zu wollen. 4.3.6. Gemäss dem Gutachten von Dipl. med. D._____ würden keine anderen Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen, welche weniger einschneidend wären. Insbesondere seien eine freiwillige Behand- lung auf einer offenen Station oder eine ambulante Behandlung nicht ausreichend (act. 07, Beurteilung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er nicht gewillt ist, der notwendigen Behandlung zu folgen und dass bei einem Austritt aus der Klinik C._____ zwangsläufig mit der Absetzung der notwendigen Medikation zu rechnen wäre. Die von ihm angedeutete ambulante Behandlung stellt keine angemessene Alternative dar, vor allem da sich der Beschwerdeführer mehr auf die (angeblich) heilenden Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verlassen scheint als auf die notwendige psychopharmakologische Medikation (vgl. act. 10, S. 3). Unter diesen Umständen ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der aktuelle Zustand des Be- schwerdeführers eine Weiterführung seiner Behandlung und Betreuung in der Kli- nik C._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik C._____ stellt der- zeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 07, Beurteilung, Frage 7). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer – welcher momentan keiner Arbeit nachgeht und von der Sozialhilfe abhängig ist – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksich-

10 / 11 tigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gut- achterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: